AGB´s

 

Zu 1 Auftragserteilung

Alle mit dem Auftragnehmer vereinbarten Aufträge werden erst mit einer schriftlichen Unterschriebenen Auftragsbestätigung verbindlich. Zuvor erhaltende Leistungsverzeichnisse sind bis zur Unterzeichnung der schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

 

Zu 2  Leistungsumfang

Dem Leistungsverzeichnis / Angebot liegen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde. Die Leistungsmengen werden durch ein Aufmaß ermittelt. In diesem Fall und wenn die Leistungsmenge vom Kunden übermittelt worden ist und als Grundlage für die Angebotserstellung dienen, erfolgt bei Auftragserteilung nach Beendigung der Arbeiten eine tatsächliche Aufmaß Berechnung.

                                                                                                         

Zu 3  Urheberrecht und Leistungsbeschreibung

Aufmaß Berechnungen,  Bilder, Leistungsverzeichnisse und ähnliches, die vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber übermittelt worden sind, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weiterleitung oder Vervielfältigung an dritte Personen oder eine zweckfremde Verwendung sind nicht gestattet. Eine Veröffentlichung der ausgeführten Arbeiten auf der Homepage des Auftragnehmers oder zu anderen Werbezwecken wird vom Auftraggeber unter Berücksichtigung geltender Datenschutzregeln gestattet.

 

Zu 4  Angebote und Änderung der Preiskalkulation im Angebot

Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab dem Angebotsdatum. Mit Angebotsannahme gelten die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Preise weitere 4 Monate. Sollte nach Annahme des Angebots oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auftraggeber nicht zustimmt, so hat der

                                                                                              

 

 

Auftragnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für vereinbarte längere Ausführungsfristen.

Das Leistungsverzeichnis ist so kalkuliert, dass der Auftragnehmer zur Ausführung ungehinderten Zugang zur Baustelle erhält und die Leistung nach Planung des Auftragnehmers erbracht werden kann. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Zu 5  Zahlungen

5.1

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.

                                                                                                            .

5.2

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Angebotsannahme und vor Beginn der Arbeiten, frühestens kurz vor Beginn der Baustelleneinrichtung (Gerüstaufbau und/oder Materialanlieferung) einen angemessenen Abschlag i. H. v. 65 % des Auftragswertes des Leistungsverzeichnisses einzufordern. Die Abschlagsrechnung ist sofort fällig und beim Auftragnehmer zu begleichen. Die Schlussrechnung (35%) wird auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen und benötigten Materialien berechnet und erfolgt mit Beendigung des

                                                                                                          

 

 Bauvorhabens/ Abnahme und ist sofort nach Rechnungszugang fällig und beim Auftragnehmer zu begleichen. Skontoabzüge sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig

5.3

Für nicht im Angebot aufgeführte Leistungen, die während der Bauphase in Auftrag gegeben werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Arbeiten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

Zu 6 Mahnwesen

Wird das ausgewiesene Zahlungsziel nicht eingehalten, nimmt der Auftragnehmer persönlichen Kontakt mit dem Auftraggeber auf und erinnert ihn nochmals an die ausstehende Zahlung. Kommt es auch nach dieser Zahlungserinnerung nicht zum Ausgleich des Rechnungsbetrages, erfolgt die Zustellung einer Mahnung digital / postalisch jeweils mit

 

Empfangs-/Lesebestätigung bzw. durch schlüssiges Verhalten. Zusätzlich behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Verzugszinsen und Mahnkosten gemäß § 288 BGB in Rechnung zu stellen. Weitere Mahnungen erfolgen nicht; ohne erneute Aufforderung werden anschließend gerichtliche Schritte eingeleitet, die zu Lasten des Auftraggebers gehen. Sollte der Auftraggeber eine Hausverwaltung zur Vertretung der Eigentümerangelegenheiten beauftragt haben und kommt die Hausverwaltung den Zahlungsaufforderungen nicht nach, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den offenen Rechnungsbetrag sowie Verzugszinsen und Mahnkosten an die jeweiligen Eigentümer weiterzugeben.

                                                                                                             

 

Zu 7  Witterungsbedingungen und Trocknungszeiten                                   

Zur Sicherstellung qualitativer Arbeiten muss der Auftragnehmer bei ungeeigneten Witterungsbedingungen und/oder einzuhaltenden Trocknungszeiten sowohl im Innen- als auch im Außenbereich die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungszeit. Die Arbeiten werden bei geeigneten Witterungsbedingungen bzw. nach Beendigung der Trocknungszeit unter Berücksichtigung angemessener Organisationszeiten fortgesetzt.

Zu 8  Gewährleistung

8.1

Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen des Auftragnehmers werden von ihm nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt; hierfür übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr.

                                                                                                             

 

Soweit mit dem Auftragnehmer nicht anders vereinbart, übernimmt dieser für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B eine Gewährleistung

von 2 Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr. Bei gewerblich genutzten Objekten besteht eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.

Darüber hinaus gilt für Verträge mit der Vertragsgrundlage BGB die Gewährleistungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten, z.B. Überholungsbeschichtungen und Arbeiten im Gebäudebestand.     

 

                                                                               

8.2

Die Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit der vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen aufheben oder mindern (§ 13 Ziff. 1/5 VOB). Eine Minderung kann nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung verlangt werden (§ 13 Ziff. 6 VOB). Eine Minderung ist nur bis max. 10% möglich.

8.3                                                                                                        

Für Beschädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch, durch Vor- oder Nachleistung Dritter oder durch sonstigen, nicht durch den Auftragnehmer beeinflussbaren Umstand übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Weiterhin haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. 

8.4

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragskonformen Gebrauch und/oder natürlicher (z.B. witterungsbedingter) Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Diese können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Besonders für alle

Beschichtungen von Holz im Außenbereich, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind, kann dies zutreffen.

 

Zu 9  Haftung

Der Zahlungsanspruch entfällt nicht, wenn vor Abnahme die Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder durch Dritte beschädigt oder zerstört wird.                                                                              

Zu 10  Eigentumsvorbehalte

10.1

Bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen bleiben Liefergegenstände Eigentum des Auftragnehmers.

10.2

Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

10.3

Bei Liefergegenständen, die mit einem anderen Gegenstand fest verbunden sind, überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

Zu 11 Abnahme

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Abnahme durch schlüssiges Verhalten, Ingebrauchnahme oder mit Ablauf einer gesetzten Frist.

Zu 12  Aufrechnungsverbot

Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt, Zahlungsansprüche des Auftragnehmers mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufzurechnen.

Zu 13 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 

 

Zu 14  Sonstiges

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen -gleichgültig aus welchem Rechtsgrund- unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

AGB´s der Firma Pro Work
AGB s der Firma Pro Work Spessartweg 12 [...]
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